AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Unternehmer.
Angebote des Verkäufers sind in jeder Hinsicht unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Schweigt der Verkäufer auf ein derartiges Angebot, ist dieses Schweigen nicht als Annahme zu werten. Der Verkäufer ist berechtigt, ein derartiges Angebot innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang anzunehmen oder abzulehnen.
1. Bindung an Auftrag.
Angebote des Verkäufers sind in jeder Hinsicht unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Schweigt der Verkäufer auf ein derartiges Angebot, ist dieses Schweigen nicht als Annahme zu werten. Der Verkäufer ist berechtigt, ein derartiges Angebot innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang anzunehmen oder abzulehnen.
2. Muster.
Muster sind von Hand gefertigt. Handelsübliche, marktübliche sowie unbedeutende Abweichungen (z.B. Material, Beschaffenheit, Abmessung, Ausführung, Farbe, Stärke, Gewicht etc.) gegenüber den maschinell gefertigten Lieferungen stellen keinen Sachmangel im Sinne von §434 BGB dar, da sich das Muster in diesen Fällen für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Verkäufer haftet insofern nicht.
3. Kaufpreis.
Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung gültige Preis, falls nicht schriftlich ein anderer Preis vereinbart wurde. Festpreise vor allem bei Rahmenaufträgen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Grundsätzlich gilt die Hausse- und Baisseklausel. Bedingungen des Käufers werden nur nach schriftlicher Bestätigung anerkannt. Unsere Preise gelten ab Lager ausschließlich Mehrwertsteuer, Entsorgungs- / Lizenzgebühren, Fracht und Verpackung bei einem Mindestauftragswert von 50,- Euro netto.
4. Gefahrübergang.
Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin. Mit dem Verlassen der verkauften Sache der Geschäfts- und Lagerräume des Verkäufers geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an trägt er etwaige Lasten der Sache. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verkäufer die verkaufte Sache auf Verlangen des Käufers – gegebenenfalls auch frei Haus – nach einem anderen Ort als dem vorbezeichneten Erfüllungsort versendet. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem ihm zustehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt. Wird dem Käufer die verkaufte Sache in den Geschäfts- und Lagerräumen des Verkäufers übergeben, so gilt dieser Zeitpunkt als Gefahr und Lastenübergang. Bei Barverkauf ist Auftragstag gleich Liefer- und Inkassotag.
5. Lieferfrist.
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmittel, Streiks, Krieg). Wird eine unverbindliche Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, durch Einwurfeinschreiben erklärten angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag gemäß § 323 BGB zurückzutreten. Parallel hierzu bestehende etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß §§ 325, 281,280 BGB sind in allen Fällen ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für die Haftung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Weiterhin gilt dies nicht, wenn eine Haftung für sonstige Schäden gegeben wäre, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht.
6. Abnahmeverweigerung und Rücktrittsvorbehalt.
Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware und gerät er damit in Schuldnerverzug, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so kann der Verkäufer unbeschadet seines Erfüllungsanspruches den Käufer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer darf sich im übrigen von seiner Leistungspflicht auch dann lösen (Rücktrittsvorbehalt), wenn dies durch ein anerkennenswertes Interesse des Verkäufers gerechtfertigt ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält, obgleich er diesbezüglich gemahnt wurde oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung gesetzt war, des weiteren, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gegenüber dem Verkäufer macht. Leistungshindernisse im Bereich des Verkäufers gewähren diesem ebenfalls ein Rücktrittsrecht. Der Verkäufer verpflichtet sich insofern, den Käufer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine etwaig erhaltenen Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwendets oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Weiterhin gilt dies nicht, wenn eine Haftung für sonstige Schäden gegeben wäre, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht.
6 a. Sonderbedingungen für Rahmenaufträge.
Dies gilt nicht für die Haftung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Weiterhin gilt dies nicht, wenn eine Haftung für sonstige Schäden gegeben wäre, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht.
7. Güte, Maß, Menge und Art der Ausführung
Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden.
Dies gilt nicht für die Haftung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Weiterhin gilt dies nicht, wenn eine Haftung für sonstige Schäden gegeben wäre, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht.
7 a. Sonderbedingungen für Kunststofferzeugnisse.
Käufer und Verkäufer unterwerfen sich der GKV-Prüf- und Bewertungsklausel aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV in der beim Kaufabschluß gültigen Fassung, jedoch mit folgender Maßgabe. Bei Sonderanfertigungen behält sich der Verkäufer eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Die Mehr- oder Mindermenge kann betragen bei unbedruckter Ware 20 %, bei sämtlichen Bestellungen unter 100 kg bis 25% und zwar sowohl bezüglich der Gesamt-Abschlussmenge wie bezüglich jeder einzelnen Teilelieferung.
7 b. Sonderbedingungen für Wellpappenerzeugnisse.
Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, gelten als vereinbarte Beschaffenheit mit der Folge, daß kein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt. Für Wellpappenerzeugnisse gelten die vom Verband der Wellpappenindustrie e.V. in Darmstadt erarbeiteten technischen Richtlinien und Standards in der beim Kaufabschluss gültigen Fassung. Ebenso wenig können beanstandet werden: handelsübliche Gewichtsabweichungen von 5% nach oben und unten sowie Mehr- oder Minderlieferungen von: 30% bei Lieferung bis zu 500 Stück, 20% bei Lieferung bis zu 2500 Stück, 15% bei Lieferung bis zu 5000 Stück, 10% bei Lieferung über 5000 Stück.
7 c. Sonderbedingungen für Druckerzeugnisse.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 25%, Farbabweichungen, technisch notwendige Änderungen des Druckstandes sowie sonstige fertigungstechnisch bedingte Abweichungen sind unvermeidlich und können nicht beanstandet werden.
7 d. Werkzeuge/Klischees/Druckvorlagen etc.
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde gilt: Es werden nur die reinen Herstellkosten verrechnet, Eigentümer bleibt deshalb der Lieferant. Nach zwei Jahren ohne Verwendung werden Werkzeuge/Klischees/Druckvorlagen etc. vernichtet oder können gegen Verrechnung der Kosten beim Lieferanten abgeholt werden. Offsetplatten sind Einmalplatten und fallen bei jedem Auftrag neu an.
8. Zahlungsbedingungen.
Rechnungen mit einem Betrag von weniger als EUR 50,- sind sofort rein netto zahlbar. Willkürliche Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Zahlungsziele sind jeweils auf den Rechnungen ausgewiesen. Nebenkosten (z.B. Werkzeuge, Druckvorbereitung, Klischee, Miete, Fracht, etc.) sind sofort rein netto zahlbar.
9. Zahlungsverzug.
Verzug tritt 14 Tage nach Rechnungsdatum und dem darauf ausgewiesenem Netto Zahlungsziel ein. Der Käufer verpflichtet sich, je Mahnvorgang Mahngebühren in Höhe von EUR 10,00 zu bezahlen. Der Verkäufer kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere als die gesetzlichen Zinsen verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle der Zahlungseinstellung bzw. der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
10. Gewährleistung.
10 a. Sachmangelhaftung.
Sofern die vom Verkäufer gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, sind die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung im Sinne von § 439 BGB beschränkt, dem Käufer bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis gemäß § 441 BGB zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Sofern es sich um ein Handelsgeschäft im Sinne des § 377HGB handelt, sind erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen , andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10 b. Mangelfolgeschaden.
Der Verkäufer schließt mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht Schadenersatzansprüche aus. Dies gilt nicht für die Haftung aus Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Weiterhin gilt dies nicht, wenn eine Haftung für sonstige Schäden gegeben wäre, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, es sei denn es wurden Kardinalpflichten verletzt.
11. Verjährung.
Die dem Käufer zustehenden Mängelansprüche gem. § 438 (1) Nr.3 und § 634 a (1) Nr. 3 verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung ( Übergabe) der Sache bzw. des Werkes. Im Übrigen gilt das Gesetz.
12. Eigentumsvorbehalt.
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Verkäufers. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung eine wechselmäßige Haftung für den Verkäufer begründet so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Verarbeitung der Ware erwirbt der Verkäufer das Eigentum bzw. das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis; bei Weiterveräußerung tritt der Käufer schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist für den Käufer sowie Verkäufer Grafenrheinfeld. Soweit beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, wird für alle Streitigkeiten unabhängig von der Zuständigkeit des Gerichtes des ersten Rechtszuges Schweinfurt als Gerichtsstand vereinbart.
14. Nichtigkeit einzelner Klauseln.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst gewesen wäre. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen bleibt im übrigen unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen durch einzelvertragliche Vereinbarungen schriftlich abgeändert oder ergänzt werden.